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Naturaufnahme des Monats
April 2024

Landschaftsschutz Kleinwalsertal Statuten


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Landschaftsschutz Kleinwalsertal".
  2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittelberg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Kleinwalsertal.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Erhaltung der Landschaft, der Natur und Kultur im Kleinen Walsertal.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
  • a) der Schutz der Natur allgemein, insbesondere die Betreuung und der Schutz von Naturschönheiten und schützenswerter Landschaft
  • b) der Schutz und die Pflege der Walser Kultur
  • c) Öffentlichkeitsarbeit und die Pflege der Vereinshomepage.
  • d) die ideelle Unterstützung der Naturwacht
  • e) die Abhaltung und der Besuch von Bildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • (a) Mitgliedsbeiträge
  • (b) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • (c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder des Vereins sind Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein unterstützen und fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Vollversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
  • a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  • b) Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
  • c) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
  • d) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • e) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

2. Pflichten

  • a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
  • b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  • c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Vollversammlung

  1. Eine ordentliche Vollversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Vollversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
  • a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Vollversammlung
  • b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
  • c) Verlangen der Rechnungsprüfer
  • d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene e-mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, den Vorstand, durch einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  2. (4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder per e-mail einzureichen.
  3. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. (6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  5. (7) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. (9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • b) Entgegennahme/Genehmigung des Rechenschaftsberichts/Rechnungsabschlusses,
  • c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
  • d) Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode,
  • e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  • h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • (a) Obmann
    • (b) Obmann-Stellvertreter
    • (c) Schriftführer
    • (d) Kassier
    • (e) Beirat
  2. (2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
  3. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  9. (9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Vollversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens,
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
  • nformation der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung,
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.
  7. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.
  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  9. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Stellvertreter.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Vollversammlung für 3 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Riezlern, am 17. Juni 2014
Für den Landschaftsschutz Kleinwalsertal:
(Karl Keßler, Obmann)